Sachverhalt: Am 13. Oktober 2015 hat das brandenburgische Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Herr Thomas Michael, auf die schriftliche Anfrage der Gemeindeverwaltung Blankenfelde-Mahlow zur Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer Wohnungsbebauung in Dahlewitz, Bahnhofstraße, FNP Neubaufläche A1 folgendes bestätigt:

„Für die im Außenbereich gelegene Neubaufläche A1 (Dahlewitz / Bahnhofstraße) des Flächennutzungsplanes wäre die spätere Realisierung eines Bebauungsplanes mit Wohnbauflächen nur möglich, wenn die Voraussetzungen von § 5, Absatz 3, Nummer 6. (Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.) FlugLärmG erfüllt sind“

Ich frage die Kreisverwaltung,

  1. Ist dieser Vorgang der unteren Bauaufsicht des Landkreises bekannt und
  2. teilt die untere Bauaufsicht des Landkreises diese Bewertung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, dass eine Wohnungsbebauung nach § 5, Absatz 3, Nummer 6 FlugLärmG in der Neubaufläche A1 in Dahlewitz genehmigungsfähig ist?

Blankenfelde-Mahlow, den 22.05.2020

Robert Trebus

Kreistagsabgeordneter Teltow-Fläming